Nicht jeder Baum darf einfach gefällt werden – auch nicht auf dem eigenen Grundstück. Zwei Dinge sollten Sie vorab prüfen.
Vom 1. März bis 30. September gilt nach § 39 Bundesnaturschutzgesetz ein allgemeiner Schutzzeitraum: Bäume außerhalb des Waldes dürfen in dieser Zeit grundsätzlich nicht gefällt oder stark zurückgeschnitten werden. Ausnahmen gibt es unter anderem für akute Gefahrenbäume – hier ist eine fachliche Dokumentation wichtig.
Viele Städte und Gemeinden haben eigene Baumschutzsatzungen. Dann ist für Bäume ab einem bestimmten Stammumfang eine Fällgenehmigung erforderlich – unabhängig von der Jahreszeit. Wer ohne Genehmigung fällt, riskiert empfindliche Bußgelder und Ersatzpflanzungsauflagen.
Wir prüfen die Situation vorab, unterstützen beim Antrag und führen die Fällung – wenn sie wirklich nötig ist – sicher und sauber aus.
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